BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN
ALLGEMEINES
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- Auftraggeber: die Partei, die den Auftrag erteilt.
- Arbeitstage: alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen, dem 1. Januar,Ostermontag, Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag, demWeihnachtstag und demzweiten Weihnachtsfeiertag, den von der Regierung als nationale Feiertage verkündeten oder noch zu verkündenden Tagen sowie dem Tag, an dem der Geburtstag Seiner Majestät des Königs offiziell gefeiert wird.
- Tage: alle Kalendertage
- Auftrag oder Vereinbarung: der Auftragsvertrag, mit dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, gegen Zahlung von Honorar und Kosten Arbeiten für den Auftraggeber auszuführen. Die Bestimmungen der Abschnitte 7:404 und 7:407 (2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
1. OFFERTES
Alle Angebote, bei denen nicht ausdrücklich das Gegenteil angegeben ist, gelten als unverbindliche Offerten, die vom Auftragnehmer auch nach Annahme innerhalb von 6 Arbeitstagen widerrufen werden können.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES ABKOMMENS
2.1 Der Vertrag kommt durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen mit der Auftragsbestätigung bzw. dem zur Genehmigung unterzeichneten Angebot zustande und wird wirksam, sobald die Auftragsbestätigung bzw. das zur Genehmigung unterzeichnete Angebot vom Anbieter zurückgesandt wurde. Solange dies nicht erfolgt ist, behält sich Octrooibureau Novopatent das Recht vor, seine (personellen) Kapazitäten anderweitig einzusetzen. Die Auftragsbestätigung basiert auf den Angaben, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt macht. Die Auftragsbestätigung oder das zur Genehmigung unterzeichnete Angebot gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags.
2.2 Die Vereinbarung ersetzt alle früheren Vorschläge, Korrespondenz, Vereinbarungen oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen.
2.3 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus dem Inhalt, der Art oder dem Tenor der erteilten Abtretung ergibt sich, dass er auf bestimmte Zeit geschlossen wurde.
3. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle Informationen und Unterlagen, die er nach seiner Auffassung für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig und in der vom Auftragnehmer gewünschten Form und Weise zur Verfügung gestellt werden. Stellt der Auftraggeber die für den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Aufnahme und Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, so dass der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht aufnehmen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die von ihm für die Ausführung der Arbeiten reservierten Stunden zum geltenden Stundensatz in Rechnung zu stellen.
3.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer unverzüglich über Tatsachen und Umstände informiert wird, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
3.3 Sofern sich aus der Art des Auftrags nichts anderes ergibt, ist der Auftraggeber für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich, auch wenn diese durch oder von Dritten stammen.
3.4 Findet die Ausführung des Auftrags in den Geschäftsräumen des Auftraggebers statt, sorgt der Auftraggeber dafür, dass dem Auftragnehmer Büroräume und andere Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die nach Ansicht des Auftragnehmers für die Ausführung des Vertrags notwendig oder nützlich sind und die allen daran zu stellenden (gesetzlichen) Anforderungen genügen. Dazu gehört auch die Nutzung von Computer-, Telefon- und Faxeinrichtungen. In Bezug auf die zur Verfügung gestellten (Computer-)Einrichtungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kontinuität u.a. durch angemessene Backup-, Sicherheits- und Viruskontrollverfahren sicherzustellen.
3.5 Sofern sich aus der Art des Auftrags nichts anderes ergibt, stellt der Auftraggeber das vom Auftragnehmer als notwendig erachtete Personal für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung oder lässt es zur Verfügung stellen. Falls spezielles Personal erforderlich ist, wird dies in der Auftragsbestätigung vereinbart und festgelegt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sein Personal über die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
3.6 Die zusätzlichen Kosten und Gebühren, die sich aus der Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags ergeben, weil die angeforderten Daten, Unterlagen, Einrichtungen und/oder Mitarbeiter nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.7 Der Auftraggeber wird es unterlassen, sich ohne Einschaltung des Auftragnehmers direkt an Mitarbeiter des Auftragnehmers oder an vom Auftragnehmer für die Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Arbeiten eingeschaltete Dritte zu wenden, wenn der Auftragnehmer dem nicht zuvor zugestimmt hat.
4. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS
4.1 Alle vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten werden nach bestem Wissen und Können gemäß den Anforderungen der guten fachlichen Praxis ausgeführt. Im Hinblick auf die beabsichtigten Arbeiten besteht für den Auftragnehmer die Verpflichtung, sich nach besten Kräften zu bemühen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer bemüht sich nach Kräften, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, verpflichtet sich jedoch nicht zu einem bestimmten Ergebnis. Alle Mitteilungen von Octrooibureau Novopatent über mögliche Ergebnisse sind indikativ. Der Auftraggeber kann aus diesen Ankündigungen keine Rechte ableiten.
4.2 Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise, wie und von welchem/welchen Mitarbeiter(n) der Auftrag ausgeführt werden soll, wobei er die vom Auftraggeber bekannt gegebenen Anforderungen so weit wie möglich zu beachten hat. Wenn die Auftragsbestätigung/der zur Genehmigung unterzeichnete Auftrag (einen) Mitarbeiter namentlich erwähnt, wird der Auftragnehmer alles tun, um sicherzustellen, dass der/die betreffende(n) Mitarbeiter während der gesamten Dauer des Auftrags für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung steht/stehen. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, solche Mitarbeiter nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu ersetzen.
4.3 Zusätzliche Arbeiten, die über den Auftrag hinausgehen, darf der Auftragnehmer grundsätzlich nur dann ausführen und dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wenn der Auftraggeber zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Ist der Auftragnehmer aufgrund seiner (gesetzlichen) Sorgfaltspflicht verpflichtet, zusätzliche Arbeiten auszuführen, ist er berechtigt, diese zusätzlichen Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, auch wenn der Auftraggeber der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
4.4 Wenn der Auftraggeber Dritte in die Ausführung des Auftrags einbeziehen möchte, darf er dies nur nach Absprache mit dem Auftragnehmer tun. Denn die direkte oder indirekte Einbeziehung eines Dritten in die Ausführung des Auftrags kann die Fähigkeit des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erheblich beeinträchtigen. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
4.5 Der Auftragnehmer führt im Zusammenhang mit dem Auftrag eine (digitale) Arbeitsakte mit Kopien der relevanten Dokumente, die Eigentum des Auftragnehmers sind.
5. SEKRETÄR
5.1 Der Auftragnehmer bzw. der/die von ihm eingesetzte(n) Mitarbeiter ist/sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich der vom Auftraggeber erlangten vertraulichen Informationen verpflichtet, es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift, Regelung oder sonstige (Berufs-)Vorschrift verpflichtet ihn dazu. Der Auftraggeber kann insoweit eine Befreiung erteilen.
5.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen für einen anderen Zweck zu verwenden als den, für den diese Informationen erhalten wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass der Auftragnehmer Partei ist oder zumindest in einem zivil- oder strafrechtlichen Verfahren tätig wird, in dem diese Informationen von Bedeutung sein können.
5.3 Der Auftraggeber darf den Inhalt von Berichten, Ratschlägen oder anderen schriftlichen oder sonstigen Äußerungen des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, es bestehen gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften oder andere Regeln, die den Auftraggeber zur Offenlegung verpflichten, oder der Auftragnehmer hat vorher schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt.
5.4 Auftragnehmer und Auftraggeber werden ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel Dritten auferlegen, die von ihnen eingeschaltet werden.
5.5 Sofern dies nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 5.1 und 5.2 steht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die für (potenzielle) Kunden des Auftragnehmers ausgeführten Arbeiten in groben Zügen zu erwähnen, jedoch nur als Hinweis auf die Erfahrung des Auftragnehmers.
6. PERSONENBEZOGENE DATEN / VERARBEITUNGSABKOMMEN
6.1 Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten als Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (AVG) und finden auf den Vertrag Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber als Auftragsverarbeiter im Sinne des AVG anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt hat. Schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitervereinbarung, so geht diese diesem Absatz vor.
6.2 Die folgenden Begriffe haben die in Art. 4 AVG definierte Bedeutung: Personenbezogene Daten, Auftragsverarbeiter (als Auftragnehmer), Verantwortlicher (als Auftraggeber), betroffene Person(en), Verarbeitung, Dritter, Empfänger, Einwilligung der betroffenen Person, Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (im Folgenden: Datenverletzung). Meldepflicht: die Pflicht zur Meldung einer Datenpanne im Sinne des § 33 AVG.
6.3 Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen des Kunden unter den Bedingungen und zu dem Zweck, die im Angebot, im Vertrag und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters angegeben sind. Der Kunde wird im Voraus in angemessener Weise über die Verarbeitung informiert.
6.4 Der Auftragnehmer übermittelt keine personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation, es sei denn, der Auftragnehmer ist aufgrund einer Bestimmung des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats zu einer solchen Verarbeitung verpflichtet. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber vor der Verarbeitung von dieser gesetzlichen Bestimmung in Kenntnis, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Unterauftragsverarbeiter mit der Verarbeitung zu beauftragen, sofern die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVG eingehalten werden.
6.6 Für die Verarbeitung zu Zwecken, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht mitgeteilt hat, für die Verarbeitung durch Dritte und/oder für andere Zwecke ist der Auftragnehmer ausdrücklich nicht verantwortlich und/oder haftbar.
6.7 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Personen, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sind, sich schriftlich zur Vertraulichkeit gegenüber diesen Daten verpflichtet haben.
6.8 Der Kunde garantiert, dass die Zwecke der Verarbeitung jederzeit mit dem AVG übereinstimmen und dass eine rechtmäßige Grundlage für die Verarbeitung besteht.
6.9 Der Kunde garantiert, dass der Inhalt, die Verwendung und die Anweisung zur Verarbeitung der im Vertrag genannten personenbezogenen Daten nicht rechtswidrig ist und keine Rechte Dritter verletzt, und der Kunde stellt den Provider von jeglicher Haftung gegenüber Dritten in dieser Hinsicht frei.
6.10 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit gegen Ersatz seiner angemessenen Kosten bei der Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß §§ 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 36 (vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde) AVG.
6.11 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach dem AVG durch den Auftragnehmer mittels Audits auf Kosten des Auftraggebers kontrollieren, die von einem vom Auftraggeber zu benennenden unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.
6.12 Der Auftragnehmer bewahrt die vom Auftraggeber für die Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten nach Beendigung des Vertrages auf, u.a. zum Zwecke von Folgeaufträgen, die vom Auftraggeber zu erteilen sind; danach sind die personenbezogenen Daten vom Auftragnehmer zu vernichten.
6.13 Sicherheitsmaßnahmen
Der Auftragnehmer hat - unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung und der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die in ihrer Wahrscheinlichkeit und Schwere variieren - geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um personenbezogene Daten gegen Verlust oder gegen jede Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 32 AVG, falls erforderlich. In jedem Fall wurden Maßnahmen in Bezug auf die Autorisierung von Mitarbeitern, die Sensibilisierung, ein Aktualisierungsprotokoll für Patches, SSL/TSL-Zertifikate, die Pseudonymisierung von Daten zwischen Off-Server-Komponenten, die Kennwortüberprüfung für den Zugriff auf personenbezogene Daten, die physische Sicherheit mit einer begrenzten Anzahl von Schlüsselinhabern und den Schutz vor Eindringlingen getroffen. Der Kunde erklärt, dass die getroffenen Maßnahmen unter den gegebenen Umständen angemessen sind.
6.14 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Sicherheitsmaßnahmen unter allen Umständen wirksam sind.
6.15 Datenverstöße
Bei Feststellung einer Datenverletzung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ohne unangemessene Verzögerung, grundsätzlich aber innerhalb von 72 Stunden - Wochenenden und Feiertage nicht mitgerechnet - nach Feststellung unter Mitteilung der in § 33 Abs. 3 AVG genannten Daten informieren, und zwar in Kurzform: a. die Art der Datenverletzung, b. die Angaben zum Datenschutzbeauftragten, sofern der Auftragnehmer einen solchen bestellt hat, c. die voraussichtlichen Folgen der Datenverletzung und d. die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen zur Behebung der Datenverletzung.
6.16 Der Auftragnehmer ist in keinem Fall verpflichtet, die betroffene(n) Person(en) und/oder die Aufsichtsbehörden über eine Verletzung des Datenschutzes zu informieren. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
6.17 Rechte der betroffenen Personen
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber gegen Erstattung der dem Auftragnehmer entstandenen angemessenen Kosten im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, Anträge zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel III AVG zu stellen. Erhält der Auftragnehmer ein Ersuchen um Berichtigung, Ergänzung, Änderung oder Sperrung personenbezogener Daten im Sinne des § 16 AVG, so wird der Auftragnehmer das Ersuchen an den Auftraggeber unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betroffenen Personen weiterleiten und der Auftraggeber wird - gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Auftragnehmer - das Ersuchen bearbeiten.
6.18 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der betroffenen Person, wegen Verletzung der Privatsphäre frei.
6.19 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Alle personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber verarbeitet, unterliegen der Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten, es sei denn, der Auftraggeber hat vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wenn die Weitergabe der Informationen an Dritte angesichts der Art des Vertrags logisch notwendig ist oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Informationen an einen Dritten weiterzugeben, eine andere gemäß dem AVG.
7. GEISTIGES EIGENTUM
7.1 Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte am geistigen Eigentum an Werken, die Produkte oder zumindest geistige Produkte sind, die er im Rahmen der Ausführung des Auftrags verwendet oder verwendet hat und/oder entwickelt und/oder entwickelt hat und an denen er Urheberrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum besitzt oder geltend machen kann.
7.2 Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, diese Produkte, einschließlich Computerprogramme, Systementwürfe, Arbeitsmethoden, Ratschläge, (Muster-)Verträge und andere geistige Produkte des Auftragnehmers im weitesten Sinne des Wortes mit oder ohne Beteiligung Dritter zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten.
Die Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung und/oder Verwertung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber ist berechtigt, die schriftlichen Unterlagen zur Verwendung innerhalb seiner eigenen Organisation zu vervielfältigen, soweit dies dem Zweck des Auftrags entspricht. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gilt das Vorstehende sinngemäß.
8. EHRENAMT
8.1 Wenn nach dem Abschluss des Vertrages, aber vor der vollständigen Ausführung des Auftrags, Änderungen der tarifbestimmenden Faktoren wie z.B. Löhne und/oder Preise eintreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den zuvor vereinbarten Tarif entsprechend anzupassen.
8.2 Das Honorar des Auftragnehmers versteht sich ausschließlich der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten und ausschließlich der Rechnungen der vom Auftragnehmer eingeschalteten Dritten.
8.3 Alle Sätze verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere Abgaben, die von der Regierung erhoben werden oder erhoben werden können.
9. ZAHLUNG
9.1 Die Zahlung durch den Auftraggeber hat ohne Abzug, Skonto oder Verrechnung innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung hat in der auf der Rechnung angegebenen Währung durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe der vorgelegten Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht aus.
9.2 Bei Überschreitung der unter 9.1 genannten Frist ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, nachdem er vom Auftragnehmer mindestens einmal zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist gemahnt worden ist. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen (Handels-)Zinsen auf den geschuldeten Betrag ab dem Tag, an dem der geschuldete Betrag fällig wird, bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Sobald der Auftraggeber in Verzug ist, gehen außerdem alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten des Auftraggebers. Wenn der Auftragnehmer nach dem Fälligkeitstag Inkassomaßnahmen ergreifen muss, schuldet der Auftraggeber außergerichtliche Kosten - gemäß "Rapport Voorwerk II".
9.3 Wenn die Finanzlage und/oder das Zahlungsverhalten des Auftraggebers nach Ansicht des Auftragnehmers ein solches Vorgehen rechtfertigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber unverzüglich die Stellung einer (zusätzlichen) Sicherheit in einer vom Auftragnehmer zu bestimmenden Form und/oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Wenn der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht stellt, ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Auftrags unverzüglich auszusetzen, und alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer schuldet, werden sofort fällig.
9.4 Im Falle eines gemeinsam erteilten Auftrags haften die Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags, sofern die Arbeiten im Namen der gemeinsamen Auftraggeber ausgeführt wurden.
10. RECLAMES
10.1 Reklamationen, die sich auf die ausgeführten Arbeiten und/oder den Rechnungsbetrag beziehen, müssen dem Auftragnehmer unter Androhung der Verwirkung von Rechten innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Datum des Versands der Dokumente oder Informationen, über die sich der Auftraggeber beschwert, oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Entdeckung dessen, worauf sich die Reklamation bezieht, schriftlich mitgeteilt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er den Mangel billigerweise nicht früher hätte entdecken können.
10.2 Beanstandungen im Sinne des ersten Absatzes setzen die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht aus. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, aufgrund einer Reklamation bezüglich einer bestimmten Leistung die Zahlung für andere Leistungen des Auftragnehmers, auf die sich die Reklamation nicht bezieht, aufzuschieben oder zu verweigern.
10.3 Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Auftraggeber die Wahl zwischen einer Anpassung des Honorars für die beanstandeten Tätigkeiten, einer kostenlosen Nachbesserung oder Wiederholung der beanstandeten Tätigkeiten oder einer vollständigen oder teilweisen Nichtausführung des Auftrags gegen anteilige Rückerstattung des vom Auftraggeber bereits gezahlten Honorars.
11. LIEFERZEIT
11.1 Wenn der Auftraggeber eine Vorauszahlung schuldet oder für die Ausführung erforderliche Informationen und/oder Materialien zur Verfügung stellen muss, beginnt die Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden müssen, erst zu laufen, wenn die Zahlung vollständig beim Auftragnehmer eingegangen ist bzw. ihm die Informationen und/oder Materialien vollständig zur Verfügung gestellt wurden.
11.2 Da die Dauer des Auftrags von allen möglichen Faktoren beeinflusst werden kann, wie z.B. der Qualität der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und der geleisteten Mitarbeit, sind die Fristen, bis zu denen die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, nur dann als Fristen anzusehen, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
11.3 Sofern nicht festgestellt wurde, dass die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist, kann der Vertrag vom Auftraggeber nicht wegen Nichteinhaltung einer Frist aufgelöst werden, es sei denn, der Auftragnehmer erfüllt den Vertrag auch nicht oder nicht vollständig innerhalb einer ihm schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Die Auflösung ist dann gemäß Artikel 265 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig.
12. HINWEIS
12.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag jederzeit (vorzeitig) per Einschreiben unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, Angemessenheit und Billigkeit stehen der Kündigung oder der Beendigung unter Einhaltung einer solchen Frist entgegen.
12.2 Der Vertrag kann von jeder Partei per Einschreiben ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (vorzeitig) gekündigt werden, wenn die andere Partei ihre Schulden gegenüber der anderen Partei systematisch nicht begleicht oder wenn ein Konkursverwalter, Verwalter oder Liquidator bestellt wird, die andere Partei eine Umschuldung vornimmt oder aus einem anderen Grund ihren Betrieb einstellt oder wenn die andere Partei den Eintritt eines der vorgenannten Umstände bei einer Partei für plausibel hält oder wenn eine Situation eingetreten ist, die eine sofortige Kündigung im Interesse der kündigenden Partei rechtfertigt.
12.3 Wenn der Auftraggeber eine (vorzeitige) Kündigung vorgenommen hat, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die in jedem Fall aus einer Entschädigung für alle vom Auftragnehmer geleisteten Arbeitsstunden besteht, zuzüglich einer Entschädigung für den auf seiner Seite entstandenen und plausibel zu machenden Auslastungsausfall, der zum gleichen (vereinbarten) Stundensatz weitergegeben wird, sowie für zusätzliche Kosten, die ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages billigerweise entstehen müssen (wie u.a. Kosten im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen). Wurde für die Arbeiten ein Festpreis vereinbart, so schuldet der Auftragnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung grundsätzlich diesen Festpreis, es sei denn, die der Beendigung zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände sind dem Auftragnehmer zuzurechnen.
Wenn der Auftragnehmer eine (vorzeitige) Kündigung vorgenommen hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Unterstützung durch den Auftragnehmer bei der Übertragung der Arbeiten auf Dritte, es sei denn, die Kündigung beruht auf Tatsachen und Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind. In allen Fällen der (vorzeitigen) Beendigung behält Octrooibureau Novopatent den Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen für die von ihr bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten, wobei die vorläufigen Ergebnisse der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten dem Auftraggeber unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt werden. Soweit die Übertragung der Arbeiten für den Auftragnehmer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
12.4 Bei Beendigung des Vertrages hat jede Partei der anderen Partei unverzüglich alle in ihrem Besitz befindlichen Güter, Gegenstände und Unterlagen zu übergeben, die der anderen Partei gehören.
13. HAFTUNG
13.1 Der Auftragnehmer wird seine Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen und mit der vom Auftragnehmer zu erwartenden Sorgfalt ausführen. Wenn ein Fehler dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, haftet der Auftragnehmer nicht für den daraus entstehenden Schaden. Weist der Auftraggeber nach, dass ihm infolge eines Fehlers von Octrooibureau Novopatent ein Schaden entstanden ist, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermieden worden wäre, so haftet Octrooibureau Novopatent für diesen Schaden bis zu einem Höchstbetrag des für den betreffenden Auftrag in Rechnung gestellten Honorars für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten.
13.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder auf Vorsatz oder entsprechende grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist und es sei denn, zwingende (inter-)nationale Gesetze oder Vorschriften lassen eine solche Regelung nicht zu.
13.3 Die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Dritten, die der Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags eingeschaltet hat.
13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Beschädigung oder den Untergang von Dokumenten während des Transports oder während des Postversands, unabhängig davon, ob der Transport oder der Versand durch den Auftraggeber, den Auftragnehmer oder Dritte oder in deren Auftrag erfolgt.
14. VERTRAGSÜBERNAHME
14.1 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, (irgendeine Verpflichtung aus) dem Vertrag auf Dritte zu übertragen, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in jedem Fall, dem Dritten alle relevanten (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen. Der Auftraggeber bleibt jederzeit neben diesem Dritten für die Verpflichtungen aus dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
14.2 Im Falle einer Vertragsübernahme stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung irgendeiner Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, es sei denn, zwingende (inter)nationale Gesetze oder Vorschriften lassen eine solche Bestimmung nicht zu.
15. INTERNET-NUTZUNG
Während der Ausführung des Auftrags können der Auftraggeber und der Auftragnehmer auf Wunsch des einen oder des anderen per E-Mail miteinander kommunizieren. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Verwendung von E-Mail Risiken wie Verzerrungen, Verzögerungen und Viren birgt, ohne darauf beschränkt zu sein.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren hiermit, dass sie einander nicht für Schäden haften, die einem von ihnen oder beiden durch die Nutzung von E-Mail entstehen können. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer werden alles tun oder unterlassen, was von jedem von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, um den Eintritt der vorgenannten Risiken zu verhindern. Bei Zweifeln über die Richtigkeit der beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer eingegangenen E-Mail ist der Inhalt der vom Absender gesendeten E-Mail maßgeblich.
16. ÜBERNAHME VON PERSONAL
Der Auftraggeber oder mit ihm verbundene Parteien dürfen während der Laufzeit des Vertrages und während eines Jahres nach dessen Beendigung in keiner Weise, außer nach Absprache mit dem Auftragnehmer, Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von Unternehmen, die vom Auftragnehmer für die Ausführung dieses Vertrages beauftragt wurden, die an der Ausführung des Vertrages beteiligt sind (waren), oder anderweitig direkt oder indirekt für sie arbeiten lassen.
17. DEADLINE
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlöschen Handlungsrechte und andere Befugnisse des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Tatsache eintritt, aufgrund derer der Auftraggeber diese Rechte und/oder Befugnisse gegenüber dem Auftragnehmer ausüben kann.
18. ADRESSE
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, die Beendigung des Abkommens zu überdauern, bleiben danach in Kraft und binden beide Parteien weiterhin.
19. ANWENDBARES RECHT UND WAHL DES GERICHTSSTANDS
19.1 Auf alle Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet niederländisches Recht Anwendung.
19.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, es sei denn, ein anderes Gericht ist nach dem Gesetz zwingend zuständig.